Satzung der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie
Geänderte Fassung lt. Beschluß der Mitgliederversammlung in Hamburg, den 2. Dezember 2014
(Ursprüngliche Fassung vom 2.3.1985)
§ 1 Name und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Geriatrie e.V.
- Der Sitz ist Köln. Die Gesellschaft wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 43 VR 9016 eingetragen.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
- Die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Aufgaben der Gesellschaft:
- die Förderung und Koordination von Forschung, Praxis und Lehre in der Geriatrie, die Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen,
- die Verbreitung von Erkenntnissen auf dem Gebiet der Geriatrie und Nachwuchsförderung,
- die Mitarbeit in anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinigungen, die für die Geriatrie von Bedeutung sind,
- die beratende Mitwirkung bei der Anwendung geriatrischer Erkenntnisse (Öffentlichkeitsarbeit)
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- korrespondierenden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern,
- fördernden Mitgliedern.
- Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jeder Arzt werden.
- Korrespondierende und Ehren-Mitgliedschaft werden aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder wegen besonderer Verdienste für die Geriatrie verliehen.
- Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke der Gesellschaft zu unterstützen.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme erfolgt auf förmlichen Antrag unter Vorlage von zwei Referenzen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Organe der Gesellschaft an den Veranstaltungen teilzunehmen und mitzuwirken. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Gesellschaft zu fördern.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitglieds,
- Austritt,
- Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen,
- Ausschluß.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluß eines Kalenderjahres nachdem unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt wurde. Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als sechs Monate seit dem Eintritt der Fälligkeit im Rückstand ist.
Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft steht dem Mitglied kein Anspruch auf Rückgewähr bisheriger Leistungen oder Auszahlung eines Vermögensteiles zu.
Der Ausschluß erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederausweis
Jedes Mitglied erhält nach Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages einen Mitgliedausweis.
§ 8 Beschaffung der Mittel
Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Veranstaltungen aufgebracht.
Die Gesellschaft erzielt keine Gewinne. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihre Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird regelmäßig durch den Vorstand im Rahmen des Jahreskongresses der Fachgesellschaft einberufen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) einzuladen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies erforderlich ist. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte des erweiterten Vorstandes oder 5 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich bei dem Präsidenten beantragt. Auch zu diesen Versammlungen ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) durch den Vorstand einzuladen.
- Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied kann sein Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied zu einer bestimmten Mitgliederversammlung schriftlich übertragen. Übertragene Stimmen sind der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder hinzuzurechnen. Kein ordentliches Mitglied darf jedoch über mehr als drei Stimmen verfügen. Die übrigen Mitglieder wirken beratend mit.
- Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Ausschluß von Mitgliedern, für die eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein von ihm ernannter Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Die Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung,
- Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstandes und über dessen Entlastung,
- Bildung von Fachausschüssen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem aktuell präsidierenden Präsidenten („President"), dem Alt-Präsidenten („Past President"), dem für die nächste Präsidentschaftsperiode gewählten Präsidenten („President-elect“), dem Schatzmeister, dem Sekretär und dem Beauftragten für Weiterbildungsfragen.
- President, President elect und Past President bilden den Vorstand gem. § 26 BGB; jeder Einzelne ist zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtig.
- Der Vorstand vertritt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands.
- Der Sekretär fertigt über jede Versammlung des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Aufgabe des Schatzmeisters ist es, die Kasse zu verwalten und ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er erstattet darüber bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen Bericht. Der Beauftragte für Weiterbildungsfragen organisiert und leitet die Aktivitäten einer Weiterbildungskommission. Diese wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Protokolle der Vorstandssitzung sind allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
- Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer kann sich der Vorstand durch Kooption selbst ergänzen.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn dies eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für geriatrische und gemeinnützige Zwecke. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr der bisherigen Leistungen oder Auszahlungen von Vermögensanteilen.
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Geänderte Fassung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung
in Hamburg, den 2. Dezember 2014
(Ursprüngliche Fassung vom 02.03.1985)